ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der FETECH ELEKTROTECHNIK GMBH, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt:
Allgemeines
(1) Diese AGB sind maßgebliche Vertragsgrundlage für alle zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber abgeschlossene Verträge über die Lieferung von Waren oder Ausführung von Leistungen jeglicher Art. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Zusätzlich zu diesen AGB gelten für Werkleistungen, nicht aber für Kaufverträge, die Vergabe-und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.
(3) Diese AGB sowie die VOB/B können in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers sowie über die Internetseite des Auftragnehmers eingesehen werden und werden dem Auftraggeber auf Wunsch auch ausgehändigt.
(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Ihnen durch den Auftragnehmer nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Angebot
(1) An das von ihm unterbreitete Angebot ist der Auftragnehmer 30 Kalendertage – unabhängig vom Zugang bei dem Auftraggeber – gebunden.
(2) Kostenvoranschläge, Beschreibungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die auch zum Angebot gehören, verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weitergeben oder vervielfältigen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des
Auftragnehmers nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 an, sind die Unterlagen unverzüglich an den Auftragnehmerzurückzugeben, wobei etwaige Kosten der Übersendung durch den Auftraggeber zu tragen sind.
(3) Der Auftragnehmer gibt grundsätzlich keine Beschaffenheits-oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben, Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen ab. Garantien bestehen nur, wenn Auftragnehmer und Auftraggeber diese ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
Preise
(1) Alle Preise gelten nur bei vollständiger Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme.
(2) Im Angebot nicht ausdrückliche enthaltene Leistungen, die aber zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlagen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen sowie für Materialänderungen.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Über-, Nacht-, Sonn-und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen Zuschläge zu berechnen.
(4) Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn-und/oder Materialpreiserhöhungen, Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen.
(5) Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe.
(6) Aufrechnungen stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind.
Zahlung
(1) Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B).
(2) Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in der jeweils in Deutschland gültigen Währung zu leisten.
(3) Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
(4) Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Subunternehmer
Hat sich der Auftragnehmer nicht im Einzelfall schriftlich verpflichtet, die Werkleistung persönlich zu erbringen, steht ihm die Beauftragung von Subunternehmern zur Leistungserbringung frei.
Lieferzeit und Montage
(1) Verbindliche Liefertermine und –fristen sind schriftlich festzulegen. Ist die Verbindlichkeit nicht ausdrücklich vereinbart, so sind schriftlich festgelegte Liefertermine und – fristen im Zweifel unverbindlich. Werden nachträglich wirksame Vertragsänderungen vereinbart, so entfallen damit zugleich alle früher vereinbarten Liefertermine und –fristen.
(2) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, der Kunde hat erkennbar an Teillieferungen kein Interesse, was er schriftlich mitzuteilen hat.
(3) Wird ein unverbindlicher Liefertermin bzw. eine unverbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Auftragnehmer nur dann in Verzug, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Lieferung binnen angemessener Frist – mindestens zwei Wochen ab Zugang der Aufforderung – schriftlich aufgefordert hat und auch dieser Termin überschritten wird.
(4) Für Liefer-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, wie Naturkatastrophen, extreme Wetterbedingungen, Streiks o.ä., hat der Auftragnehmer nicht einzustehen. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, durch Mitteilung an den Auftraggeber den Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung sowie einer anschließenden angemessenen Nachfrist hinauszuschieben oder nach Wahl des Auftragnehmers wegen des noch nicht erfüllten Teils der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurückzutreten.
(5) Alle Lieferungen erfolgen frei unter Berechnung einer Versandkostenpauschale an den Bestimmungsort auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der Beschädigung oder Verschlechterung der bestellten Ware geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem der Auftragnehmer die Warensendung an das Transportunternehmen übergeben hat.
(6) Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Waren, Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer, ein verschließbarer Raum vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber gewährleistet die Sicherheit der eingelagerten Gegenstände und die Einhaltung der
arbeitsschutzrechtlichen Bedingungen.
Eigentumsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung vor. Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer wird ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vereinbart.
(2) Bei Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer hiermit seine künftige Forderung aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch einer späteren, besonderen Erklärung bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für
die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Auftraggeber und mit Vorrang von der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem von dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware entspricht. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretungserklärung hiermit an.
Abnahme und Gefahrenübergang
(1) Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werks. Wird jedoch das Werk vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende, Umstände beschädigt oder zerstört, so hat er Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
(2) Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
(3) Das Werk ist nach Fertigstellung der Leistung von dem Auftraggeber unverzüglich abzunehmen, auch wenn die endgültige Inbetriebsetzung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.
(4) Im Übrigen gilt § 12 VOB/B.
Gewährleistung und Haftung
(1) Die Gewährleistung für erbrachte Werkleistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist für Mängel der Kaufsache beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(2) Der Auftragnehmer haftet entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen abgeschlossen: € 5.000.000,00 pauschal für Personen-, Sach-und Vermögensschäden je Schadenereignis. Soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird die Haftung auf diese Deckungssummen als Höchsthaftungssummen beschränkt. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen entsprechen der Risikoeinschätzung des Auftraggebers im Hinblick auf den typischerweise maximal vorhersehbaren Schaden. Soweit der Auftraggeber höhere Haftungssummen für erforderlich ansieht, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird dann gegen entsprechende Anpassung der Vergütung eine
Erhöhung der vereinbarten Deckungssummen vornehmen.
(4) Die gesetzliche Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
(5) Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen.
(6) Für Schäden an einer vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht.
(7) Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu setzen, die dem Zwecke der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Gerichtsstand
Sofern die Parteien Kaufleute sind, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und über dessen Gültigkeit der Sitz der ausführenden Niederlassung des Auftragnehmers.
Stand: April 2014